Sollten die Fristen nicht eingehalten werden kann die Auszahlung zurückgehalten werden oder verfallen! Zudem kann für das Versäumen der Meldepflicht nach § 95 EnWG ein Bußgeld anfallen, da dies als Ordnungswidrigkeit gewertet werden kann!
Rechtsgrundlage ist die am 1. Juli 2017 in Kraft getretene "Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV)". In der Verordnung, die online eingesehen werden kann, wird geregelt welche Anlagen gemeldet werden müssen und wer sich registrieren muss.