Anmeldung im Marktstammdatenregister

Registrierung von Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten

Zahlungsansprüche Marktstammdatenregister

Zahlungsansprüche

Alle Personen und Firmen, die auf dem Gas- und Strommarkt aktiv sind, müssen ihre Anlagen und sich selbst registrieren (marktstammdatenregister.de). Sowohl konventionelle Kraftwerke und Windenergieanlagen, als auch Solaranlagen, ortsfeste Batteriespeicher, KWK-Anlagen und Notstromaggregate müssen registriert werden. Seit dem 31. Januar 2019 steht das Webportal der Öffentlichkeit zur Verfügung. Bestandsanlagen deren Inbetriebnahme vor dem besagten Datum war müssen sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren, nach dem sie in Betrieb genommen wurden, registrieren. Neue Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Januar 2019 war, müssen innerhalb eines Monats nachdem sie den Betrieb aufgenommen haben im Portal angemeldet werden.

Die Meldepflicht der Anmeldung ist notwendig für die Auszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Sollten die Fristen nicht eingehalten werden kann die Auszahlung zurückgehalten werden oder verfallen! Zudem kann für das Versäumen der Meldepflicht nach § 95 EnWG ein Bußgeld anfallen, da dies als Ordnungswidrigkeit gewertet werden kann!

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die am 1. Juli 2017 in Kraft getretene "Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV)". In der Verordnung, die online eingesehen werden kann, wird geregelt welche Anlagen gemeldet werden müssen und wer sich registrieren muss.